Rz. 12

Aus der Verweisung in der Anm. Abs. 1 auf die Anm. zu VV 3104 ergibt sich, dass auch im Berufungsverfahren die Terminsgebühr anfällt, wenn "schriftlich verhandelt" wird. Insoweit gelten keine Besonderheiten, sodass auf die Kommentierung zu Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 Bezug genommen werden kann.

 

Rz. 13

Da es sich bei einem Berufungsverfahren immer um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handelt (z.B. §§ 525 S. 1, 128 Abs. 1 ZPO; §§ 125 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 VwGO; §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 1 SGG), bereitet diese Voraussetzung grundsätzlich keine Probleme, was der BGH jedoch verkennt. Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis mit den Parteien erfolgte. Kann das Gericht die konkrete Entscheidung auch ohne deren Einverständnis treffen, kommt eine Terminsgebühr nach der Anm. gleichwohl nicht in Betracht.

 

Rz. 14

In Verfahren vor dem Finanzgericht ist in der Hauptsache ebenfalls grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben (§ 90 Abs. 1 FGO).

 

Rz. 15

Bei den Beschwerdeverfahren nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 ist zu unterscheiden:

In Beschwerdeverfahren

in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 ZPO),
in Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 S. 3 ArbGG),
in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 87 ff. ArbGG) sowie
nach dem GWB (§ 69 Abs. 1 GWB),
nach dem EnWG (§ 81 Abs. 1 EnWG),
nach dem KSpG (§ 35 Abs. 6 S. 1 KSpG i.V.m. § 81 Abs. 1 EnWG),
nach dem VSchDG (§ 18 Abs. 1 VSchDG) sowie
nach dem WpÜG (§ 54 Abs. 1 WpÜG)

ist grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, sodass Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 Anwendung finden kann.

In den Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – zu denen auch die Verfahren nach dem SpruchG zählen – und nach h.M. auch in den übrigen Familiensachen kann hingegen auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, sodass eine fiktive Terminsgebühr hier nicht in Betracht kommt.

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