Rz. 1

Im Rechtsmittelverfahren, das sich nach dem Gegenstandswert richtet (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 2 u. 3), erhält der Anwalt die Terminsgebühr ebenfalls i.H.v. 1,2, es sei denn, es liegt ein Fall der VV 3203 vor; siehe hierzu die Kommentierung zu VV 3203. Die Terminsgebühr im Berufungsverfahren bleibt also gegenüber der Terminsgebühr erster Instanz – ungeachtet einer gesonderten Nummerierung – unverändert.

 

Rz. 2

Zum Abgeltungsbereich der Terminsgebühr gilt auch hier VV Vorb. 3 Abs. 3, sodass auf die dortige Kommentierung Bezug genommen wird. Im Übrigen gilt das Gleiche wie zu VV 3104, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird. Auch die Anm. Abs. 1 Nr. 1 und 3 zu VV 3104 sind entsprechend anzuwenden (Anm. Abs. 1 zu VV 3202). Zur Anrechnung der Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 zu VV 3202 i.V.m. Anm. Abs. 2 zu VV 3104 siehe das Abrechnungsbeispiel (vgl. VV 3201 Rdn 31).

 

Rz. 3

Der Anwalt erhält also eine Terminsgebühr für

(1) die Vertretung in einem gerichtlichen Termin, ausgenommen ein bloßer Verkündungstermin (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1)

(2) die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten, Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1)

und

(3) die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2).

 

Rz. 4

Für die Entstehung der Terminsgebühr kann es gerade bei komplexen Sachverhalten und/oder mehreren Parallelverfahren ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden. Dabei reicht es aus, wenn sich der Gesprächspartner an einer außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits interessiert zeigt.[1]

 

Rz. 5

Dagegen reicht es nicht aus, wenn die Besprechung lediglich die allgemeine Möglichkeit der Erledigung einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle betrifft.[2]

 

Rz. 6

Aus der Verweisung der Anm. zu VV 3202 auf die Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 ergibt sich zudem, dass auch im Berufungsverfahren die Terminsgebühr anfällt, wenn eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergeht oder ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.

 

Rz. 7

Neben den Berufungsverfahren findet nach Vorb. 3.2.1 die Regelung VV 3202 auch in erstinstanzlichen Verfahren vor dem Finanzgericht, verschiedenen Beschwerdeverfahren sowie über Rechtsbeschwerden nach dem StVollzG, auch i.V.m. § 92 JGG Anwendung.

[1] BGH 27.2.2007 – XI ZB 39/05, AGS 2007, 292 = NJW-RR 2007, 1578.
[2] OLG Jena AGS 2005, 516 = RVGreport 2005, 434.

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