Rz. 14
Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Pauschgebühr.[10] Dies bedeutet zum einen, dass mit der jeweiligen Gebühr die gesamte Tätigkeit des Anwalts in derselben Vollstreckungsangelegenheit abgegolten ist (§ 15 Abs. 1),[11] soweit hierfür nicht die Terminsgebühr VV 3310 entsteht. Was unter dem Begriff "derselben Vollstreckungsangelegenheit" zu verstehen ist, ergibt sich aus §§ 18, 19.
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