Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 494
Ob für diese Tätigkeiten des Anwalts für Dritte eine Gebühr nach VV 2300 oder/und eine nach VV 3309 bzw. VV 3500 anfällt, ist streitig. Das hängt richtigerweise davon ab, welcher Auftrag dem Anwalt erteilt worden ist.
a) Prüfung der Vollstreckung/Abgabe der Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO)
Rz. 495
Soll der Anwalt auftragsgemäß zunächst nur prüfen, ob die Vollstreckung formell und/oder materiell in Ordnung ist, oder gibt der Anwalt für seinen Mandanten die Drittschuldnererklärung ab, wird er nicht in einem Vollstreckungsverfahren tätig, sodass für seine außergerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach VV 2300, 2301 anfällt. Zur Tätigkeit des Gläubiger-Vertreters im Rahmen der Abgabe der Drittschuldnererklärung Rdn 151 ff.
Rz. 496
Stellt der Anwalt Mängel fest und erweitert der Mandant den Auftrag auf die außergerichtliche Rüge der Mängel gegenüber dem Gläubiger, erwächst auch hierfür eine Geschäftsgebühr, wobei allerdings die Höhe der von 0,5 bis 2,5 reichenden Rahmengebühr der VV 2300 ggfs. höher liegen kann als bei der bloßen vorherigen Prüfung. Insoweit liegt jedoch eine einzige Angelegenheit vor, sodass die Gebühr nur einmal entsteht (§ 15 Abs. 2). Die bereits entstandene Geschäftsgebühr für die erste Prüfung geht also in der Geschäftsgebühr für die weitere Vertretung auf.
b) Vollstreckungserinnerung des Dritten gemäß § 766 ZPO
Rz. 497
Wird das Mandat sodann auf die Einlegung einer Vollstreckungserinnerung erweitert (§ 766 ZPO), handelt es sich nicht mehr um eine außergerichtliche Tätigkeit, sodass hierfür keine Gebühr nach VV 2300 anfällt, sondern eine solche nach VV 3500. Da der Anwalt des Dritten bislang nicht im Vollstreckungsverfahren tätig war, greift für ihn – anders als für den Anwalt des Gläubigers – § 19 Abs. 2 Nr. 2 nicht ein, sodass ihm eine Gebühr nach VV 3500 zusteht (siehe dazu Rdn 178 ff.). Diese erhält er jedoch nicht in Höhe der dort vorgesehenen 0,5-Gebühr, sondern wegen § 15 Abs. 6 lediglich i.H.v. 0,3 (VV 3309), weil er nicht mehr erhalten soll, als der mit der gesamten Angelegenheit befasste Anwalt.
c) Beschwerde des Dritten gemäß § 793 ZPO
Rz. 498
Entsprechendes gilt, wenn die Mandatserweiterung die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG bzw. die (sofortige) Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG (Rechtspflegererinnerung) gegen Vollstreckungsentscheidungen des Rechtspflegers zum Gegenstand hat (§ 793 ZPO). VV 2300 findet insoweit keine Anwendung, weil es sich nicht mehr um eine außergerichtliche Tätigkeit handelt. Die genannten Rechtsbehelfe stellen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 eine besondere Angelegenheit und damit eine gesondert zu vergütende Tätigkeit dar. In derartigen Fällen erwächst eine Gebühr nach VV 3500 i.H.v. 0,5, ggf. zusätzlich eine Terminsgebühr nach VV 3513. § 15 Abs. 6 findet keine Anwendung, weil diese Rechtsbehelfe nicht zum Rechtszug i.S.v. § 19 gehören. § 15 Abs. 5 S. 1 trifft ebenfalls nicht zu, weil es sich nicht um dieselbe Angelegenheit handelt (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 3).
Rz. 499
Betrifft der ursprüngliche oder erweiterte Auftrag des Dritten die Stellung eines Antrags beim Vollstreckungsgericht auf Abänderung des Pfändungsbeschlusses wegen Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen (§ 850g ZPO), handelt es sich ebenfalls nicht um eine außergerichtliche Tätigkeit, sondern um eine im Vollstreckungsverfahren, sodass dafür eine Gebühr nach VV 3309 anfällt.
Rz. 500
Die Geschäftsgebühr nach VV 2300 wird auf die Verfahrensgebühr nach VV 3309 bzw. VV 3500 entsprechend VV Vorb. 3 Abs. 4 angerechnet.
d) Auf Einlegung der Erinnerung beschränkter Auftrag
Rz. 501
Hat der Mandant einen Auftrag beschränkt auf die Einlegung der Vollstreckungserinnerung erteilt, fällt ins...