Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Verfahrensrecht
Rz. 531
Siehe dazu Rdn 214 ff.
b) Einigungsvertrag/Mitwirkung
Rz. 532
Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO), entsteht für den Rechtsanwalt des Gläubigers grds. keine Einigungsgebühr nach VV 1000, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumt oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestattet. Denn es wird kein Einigungsvertrag zwischen Gläubiger und Schuldner geschlossen, an dem der Gläubiger-Vertreter mitgewirkt hat (siehe Rdn 214 ff.).
Rz. 533
Nicht ausreichend ist also der bloße Umstand, dass der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung gemäß § 802b Abs. 2 ZPO von vornherein ausschließen oder er einer Zahlungsvereinbarung unverzüglich nach Unterrichtung durch den Gerichtsvollzieher widersprechen kann. Die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts wird hierdurch nicht ersetzt. Das Unterlassen steht keinem Handeln und damit auch keiner Mitwirkung gleich.
Rz. 534
Dasselbe gilt, wenn der Gläubiger die Zustimmung zu einer Zahlungsvereinbarung von der Zahlung einer Mindestrate oder einem bestimmten Erfüllungszeitraum abhängig macht. Die Zahlungsvereinbarung und der damit verbundene Vollstreckungsaufschub (§ 802b Abs. 2 S. 2 ZPO) erfolgt zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner aufgrund der dem Gerichtsvollzieher eingeräumten staatlichen Vollstreckungsgewalt.
c) Mögliche anwaltliche Mitwirkung
Rz. 535
Eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung bei einer gütlichen Erledigung i.S.v. § 802b ZPO wird aufgrund des Umstandes, dass der Vollstreckungsauftrag gemäß § 802a Abs. 2 S. 2 für den Gerichtsvollzieher stets die Befugnis umfasst, eine gütliche Erledigung zu versuchen, immer dann in Betracht kommen, wenn die Einigung unmittelbar zwischen Gläubiger-Vertreter und Schuldner erfolgt. In den folgenden, beispielhaft aufgeführten Fällen kann die gütliche Erledigung deshalb zur Entstehung der Einigungsgebühr führen:
Rz. 536
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Zahlungsvereinbarung (§ 802b Abs. 2 ZPO) wird im Vollstreckungsauftrag ausgeschlossen: Deshalb ist der Anfall einer Einigungsgebühr z.B. möglich, wenn der Gläubiger-Vertreter eine Zahlungsvereinbarung durch den Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsauftrag (ausdrücklich) ausschließt (§ 802b Abs. 2 S. 1 ZPO). Denn dann kann es anschließend unter Mitwirkung des Rechtsanwalts ohne Beteiligung des Gerichtsvollziehers zu einer Zahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner kommen, in der z.B. eine Tilgung der Schuld durch Ratenzahlungen vereinbart wird (zur Entstehung der Einigungsgebühr bei einer Ratenzahlungsvereinbarung vgl. Rdn 508 ff.). |
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Gütliche Erledigung vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags: Die Einigungsgebühr kann auch entstehen, wenn der Rechtsanwalt nach Erteilung des Vollstreckungsauftrags, aber vor der Erteilung des die gütliche Erledigung umfassenden Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung gemäß § 802b Abs. 2 ZPO trifft. |
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Einigung, nachdem gütliche Erledigung hinfällig geworden ist: Die von dem Ger... |