Rz. 8

Durch Anm. Nr. 1 und 2 zu VV 3311 werden die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts in der Weise geregelt, dass das gesamte Verfahren der Zwangsversteigerung in zwei Phasen aufgegliedert und für jede dieser Phasen gesondert eine Pauschgebühr mit einem Gebührensatz von 0,4 eingeführt wird. Dies hat zur Folge, dass zum einen sämtliche Tätigkeiten innerhalb der jeweiligen Phase mit der Verfahrenspauschgebühr abgegolten sind, zum anderen erhält der Anwalt die Verfahrenspauschgebühr völlig unabhängig davon, ob er nur eine, mehrere oder gar alle Tätigkeiten innerhalb der Phase ausgeübt hat. Zusätzlich können weitere Verfahrensgebühren anwachsen durch die in Anm. Nr. 6 zu VV 3311 aufgeführten Tätigkeiten, nämlich im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung (z.B. gemäß § 765a ZPO) und einstweilige Einstellung des Verfahrens (z.B. gemäß § 30a ZVG) einerseits und für Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens andererseits.

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