Rz. 1

Von VV 3328 werden alle Verfahren erfasst, die vor dem Gericht der Hauptsache oder dem Vollstreckungsgericht bezüglich vorläufiger Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder sonstiger Vollstreckungen durchgeführt werden.

 

Rz. 2

Der Rechtsanwalt erhält in Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind, eine 0,5-Verfahrensgebühr, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet. Im Berufungs- und Revisionsverfahren beträgt die Gebühr ebenfalls 0,5, da eine dem früheren § 11 Abs. 1 S. 4 BRAGO vergleichbare Vorschrift fehlt und insoweit auch keine Sondertatbestände vorhanden sind.

 

Rz. 3

Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Prozessgericht gestellt, so erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nur einmal (Anm. S. 2).

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