Rz. 10

 

Beispiel: Gegen seine Verurteilung zu 10.000 EUR legt der Beklagte nur in Höhe von 6.000 EUR Berufung ein. Der Kläger beantragt daraufhin, wegen der weiteren 4.000 EUR das erstinstanzliche Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Auf Vorschlag des Gerichts schließen die Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich über die gesamte Klageforderung in Höhe von 10.000 EUR, also auch, soweit sie durch die Berufung nicht angegriffen worden ist.

 

Rz. 11

Durch die Einbeziehung in den Vergleich ist die gesamte Urteilsforderung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht worden, so dass auch hier wiederum § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 gilt. Aus dem Wert des nicht angefochtenen Teils ist eine 0,8-Gebühr nach VV 3101 Nr. 1 angefallen, die damit auch die Tätigkeit im Verfahren auf vorläufige Vollstreckbarerklärung abgilt.[7] Hinzu kommt eine Terminsgebühr nach Anm. zu VV 3202, Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104. Die Einigungsgebühr bemisst sich nach VV 1000, 1004, weil die weiter gehende Forderung noch anhängig und das Verfahren insoweit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist; da die Sache aber jetzt im Rechtsmittelverfahren anhängig ist, dürfte eine 1,3-Gebühr nach VV 1004 anfallen. Zu rechnen ist danach wie folgt:

 
 
1.

1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200

(Wert: 6.000 EUR)
  624,00 EUR
2.

1,1-Verfahrensgebühr, VV 3202

(Wert: 4.000 EUR)
  305,80 EUR
 

die Grenze des § 15 Abs. 3, nicht mehr als

1,6 aus 10.000 EUR (982,40 EUR), ist nicht erreicht
   
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3202

(Wert: 10.000 EUR)
  736,80 EUR
4.

1,3-Einigungsgebühr, VV 1004, 1000

(Wert: 10.000 EUR)
  798,20 EUR
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.484,80 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   472,11 EUR
Gesamt   2.956,91 EUR
[7] So zum Vorgänger der VV 3101 Nr. 2, dem früheren § 32 Abs. 2 BRAGO: LG Hamburg JurBüro 1982, 1512; Hansens, § 49 Rn 10; N. Schneider, AGS 1996, 85; ders., ZAP Fach 24, S. 597.

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