Rz. 7

Der Anwalt erhält zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach VV 3330. Die Höhe der Gebühr im Verfahren über die Rüge beläuft sich auf die Höhe der Verfahrensgebühr im zugrunde liegenden Verfahren, höchstens jedoch auf 0,5. Das gilt auch dann, wenn die Gehörsrüge im Rechtsmittelverfahren erhoben wird.

 

Rz. 8

Die Begrenzung greift also nur, wenn die Hauptsachegebühr nicht unter 0,5 liegt (so z.B. in der Zwangsvollstreckung mit 0,3, VV 3309) oder die Verfahrensgebühr ohnehin 0,5 beträgt (so z.B. in einfachen Beschwerdeverfahren, VV 3500).

 

Rz. 9

Die Verfahrensgebühr erhöht sich nach VV 1008 bei mehreren Auftraggebern um jeweils 0,3 je weiteren Auftraggeber, höchstens um 2,0, sofern der Gegenstand der Hauptsache derselbe ist.

 

Rz. 10

Eine Reduzierung der Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen (arg. e VV 3337).

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