Rz. 2
Neben der Verfahrensgebühr VV 3335 kann dem Rechtsanwalt eine Terminsgebühr erwachsen (vgl. VV Vorb. 3.3.6 S. 2). Zusätzlich kann auch noch eine Einigungsgebühr anfallen (vgl. VV 1000, 1003).
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