Rz. 45

Soweit im Prozesskostenhilfeverfahren eine Einigung getroffen wird, entsteht eine Einigungsgebühr nach VV 1005, 1006 in Höhe der Verfahrensgebühr (hier: VV 3335), da die Anhängigkeit im Prozessverfahren bereits für die Gebührenreduzierung ausreicht (vgl. Anm. Abs. 1 S. 2 zu VV 1005). Entsprechendes gilt bei einer Einigung im Prozesskostenhilfeverfahren für die Rechtsmittelinstanz der Hauptsache.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?