Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Verfahrensgebühr für den anwaltlichen Vertreter des Anmelders im Musterverfahren i.S.v. § 10 Abs. 2 KapMuG. Sie gilt nicht für die Beteiligten des Musterverfahrens wie den Musterkläger, den Musterbeklagten und Beigeladene, deren Vergütung sich nach VV 3100 ff. richtet. Die Verfahrensgebühr hat einen Gebührensatz von 0,8. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 51a Abs. 1 GKG. Die Tätigkeiten in Bezug auf die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren und die Geltendmachung des Anspruchs in einem Klageverfahren bilden gemäß § 16 Nr. 13 dieselbe Angelegenheit.[1]

[1] Vgl. BT-Drucks 17/10160, S. 28.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?