Rz. 60

Der Verkehrsanwalt kann neben der Gebühr nach VV 3400 auch eine Terminsgebühr nach VV 3401, 3402 i.V.m. VV 3104 verlangen, wenn er den zusätzlichen Einzelauftrag erhalten hat, an einem Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 teilzunehmen. Es liegen dann zwei verschiedene Einzelaufträge vor. VV Vorb. 3.4 steht dem Anfall der Terminsgebühr daher nicht entgegen. Zwar entsteht dann auch die halbe Verfahrensgebühr der VV 3401 neben der Gebühr des VV 3400; insgesamt erhält der Anwalt jedoch nach § 15 Abs. 6 lediglich eine Verfahrensgebühr aus dem Gesamtwert (§ 22 Abs. 1) nach dem höchsten Satz.[35]

 

Beispiel: Ein Kölner Anwalt wird als Verkehrsanwalt für einen Rechtsstreit vor dem LG Hamburg (Wert 6.000 EUR) beauftragt. Das LG Hamburg beauftragt das LG Köln mit einer Zeugenvernehmung im Wege der Rechtshilfe. An diesem Termin nimmt der Kölner Verkehrsanwalt teil.

Er erhält:

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, VV 3400, 3401, § 15 Abs. 6   390,00 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3402 i.V.m. VV 3104   468,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 878,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   166,82 EUR
Gesamt   1.044,82 EUR
[35] OLG München JurBüro 1982, 1679; OLG Hamburg JurBüro 1986, 870.

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