Rz. 62

Darüber hinaus kann der Verkehrsanwalt auch eine Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003, 1004 oder VV 1005, 1006 verdienen, wenn er bei Abschluss einer Einigung mitwirkt. Insoweit handelt es sich um eine Allgemeine Gebühr, die nach VV Vorb. 1 neben den Gebühren der anderen Teile entstehen kann und durch VV 3400 daher nicht ausgeschlossen wird. Voraussetzung hierfür ist, dass er eine auf den Abschluss der Einigung zielende Tätigkeit entfaltet hat. Daher reicht es nicht aus, dass er lediglich den Einigungsvorschlag des Verfahrensbevollmächtigten übermittelt oder allgemeine Erörterungen über Einigungsmöglichkeiten anstellt.[37] Auch die bloße Anwesenheit im Einigungstermin allein genügt nicht.[38]

 

Rz. 63

Ausreichend ist es dagegen, wenn der Verkehrsanwalt beratend tätig wird, also dem Auftraggeber geraten hat, den Einigungsvorschlag anzunehmen.[39]

 

Rz. 64

Die Einigungsgebühr entsteht erst recht, wenn sich der Anwalt der Gegenseite mit dem Einigungsvorschlag unmittelbar an den Verkehrsanwalt wendet und dieser dann die Einigung aushandelt.[40]

 

Rz. 65

Ebenso wie beim Verfahrensbevollmächtigten genügt es auch, wenn der Verkehrsanwalt der Partei von der Ausübung eines Widerrufsrechts abrät und die Einigung nicht widerrufen wird.[41]

 

Rz. 66

Auch dann, wenn der Verkehrsanwalt beratend und vermittelnd in die Einigungsverhandlungen der Parteien oder der Verfahrensbevollmächtigten eingreift und er hierdurch mitursächlich für den späteren Einigungsabschluss wird, erhält er die Einigungsgebühr.[42]

 

Rz. 67

Die Höhe der Einigungsgebühr beläuft sich auf 1,0 (VV 1003), soweit die Parteien sich über anhängige Ansprüche einigen. Ist der Gegenstand der Einigung im Rechtsmittelverfahren anhängig, erhöht sich die Gebühr auf 1,3. Der Gebührensatz beträgt 1,5, soweit sich (auch) über nichtanhängige Ansprüche geeinigt wird. Insgesamt ist jedoch die Begrenzung nach § 15 Abs. 3 zu beachten.

[37] OLG Schleswig JurBüro 1980, 1668; OLG Hamburg JurBüro 1981, 706; OLG Frankfurt AnwBl 1982, 248; JurBüro 1984, 59.
[38] OLG Frankfurt JurBüro 1986, 757.
[39] OLG Stuttgart AnwBl 1980, 263; OLG Saarbrücken JurBüro 1988, 1500; a.A. OLG Düsseldorf JurBüro 1983, 564; OLG Frankfurt JurBüro 1986, 759 – eine bloße Empfehlung reiche nicht aus.
[40] OLG Hamburg JurBüro 1988, 759.
[41] KG JurBüro 1978, 1659; OLG Frankfurt AnwBl 1982, 248; AnwBl 1983, 186; OLG Schleswig SchlHA 1989, 145.
[42] OLG Frankfurt JurBüro 1984, 59.

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