Rz. 45

Der Anwalt erhält nach VV 3401 eine halbe Verfahrensgebühr sowie nach VV 3402 eine Terminsgebühr (z.B. VV 3104). Daneben kann er u.U. auch eine Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003, 1004; VV 1005, 1006 oder eine Erledigungsgebühr nach VV 1002, 1003, 1004; VV 1005, 1006 verdienen (vgl. Rdn 76 ff.).

 

Rz. 46

Wird der Rechtsstreit vom Rechtsmittelgericht zurückverwiesen, so erhält der Terminsvertreter, der nach Zurückverweisung erneut tätig wird, die Verfahrens- und Terminsgebühr ebenfalls ein zweites Mal, da es sich um eine neue Angelegenheit handelt (§ 21 Abs. 1). Die Verfahrensgebühr des Ausgangsverfahrens wird allerdings angerechnet (VV Vorb. 3 Abs. 6), sofern kein Fall des § 15 Abs. 5 S. 2 gegeben ist.

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