a) Wertgebühren

 

Rz. 61

Für die Teilnahme an einem Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 erhält der Anwalt die gleiche Terminsgebühr, die auch ein Verfahrensbevollmächtigter erhalten würde. Im Erkenntnisverfahren erster oder zweiter Instanz erhält der Anwalt also eine 1,2-Terminsgebühr nach VV 3104; im Falle eines Versäumnisurteils oder wenn nur Anträge zur Prozess- und Sachleitung gestellt werden, entsteht nach VV 3105 nur eine 0,5-Gebühr.

 

Rz. 62

Ordnet das Gericht das schriftliche Verfahren an, so reicht es nicht, wenn der Anwalt lediglich Schriftsätze und Beschlüsse an den Verfahrensbevollmächtigten oder das Gericht weiterleitet. Er muss vielmehr auftragsgemäß eine auf "die Förderung des Rechtsstreits" ausgerichtete Tätigkeit entwickelt haben.[15]

 

Rz. 63

Die Voraussetzungen für die Terminsgebühr sind nach VV Vorb. 3 Abs. 3 dieselben wie für den Verfahrensbevollmächtigten, so dass auf die dortige Kommentierung Bezug genommen werden kann.

 

Rz. 64

Nimmt der Anwalt lediglich die Parteirechte wahr, so erhält er dieselbe Vergütung.

 

Rz. 65

Hat der Anwalt von vornherein den Auftrag, an mehreren Terminen teilzunehmen, oder ergibt sich vor Beendigung des Auftrags die Notwendigkeit eines weiteren Termins, so gilt auch für den Terminsvertreter die Vorschrift des § 15 Abs. 1 u. 2, so dass er die Terminsgebühr insgesamt nur einmal erhalten kann.

 

Rz. 66

Wird der Anwalt nach Beendigung des ersten Auftrags für einen weiteren Verhandlungstermin erneut beauftragt wird, entsteht die Vergütung gesondert. Zu beachten ist allerdings die Begrenzung des § 15 Abs. 6.

 

Rz. 67

Bei der Wahrnehmung eines Beweistermins erhält der Anwalt neben der halben Verfahrensgebühr die Terminsgebühr nur dann, wenn er an dem Beweistermin auch teilnimmt.[16] Es reicht daher nicht aus, wenn er den Beweisbeschluss entgegennimmt oder im Hinblick auf die bevorstehende Beweisaufnahme vorbereitend tätig wird. Erledigt sich der Auftrag vor der Wahrnehmung des Beweistermins, erhält der Anwalt keine Terminsgebühr, sondern nur die halbe Verfahrensgebühr.[17] Gleiches gilt, wenn die Beweisaufnahme ohne den Anwalt durchgeführt wird und er sich nur nach deren Verlauf und Ergebnis erkundigt und dem Auftraggeber berichtet.

 

Rz. 68

Für den Anfall der Terminsgebühr ist es dagegen ausreichend, dass der Anwalt zum Beweistermin erscheint. Dass die Beweisaufnahme auch durchgeführt wird, ist nicht erforderlich.[18]

 

Beispiel: Vor dem auswärtigen Gericht ist ein Beweistermin durch Vernehmung eines Zeugen anberaumt. Der Anwalt erscheint zu diesem Termin, nicht jedoch der Zeuge. Der Termin wird auch nicht nachgeholt.

Der Anwalt hat mit seinem Erscheinen die Terminsgebühr verdient.

 

Rz. 69

Ebenso genügt es, wenn der Anwalt erst zum Schluss der Beweisaufnahme erscheint und nur noch darüber verhandelt, ob der Zeuge vereidigt werden soll.

 

Rz. 70

Unerheblich ist, an wie vielen Terminen der Anwalt teilnimmt. Muss die Beweisaufnahme fortgesetzt werden, weil ein Zeuge nicht erschienen ist oder weil sich ergibt, dass ein Dolmetscher hinzugezogen werden muss, oder sind wegen der Vielzahl der Zeugen von vornherein mehrere Termine angesetzt, entsteht nur eine Beweisgebühr (§ 15 Abs. 2).[19] Das Gleiche gilt im Ergebnis auch dann, wenn der Anwalt für die Wahrnehmung mehrerer Termine selbstständige Aufträge erhält. Zwar entsteht die Vergütung dann mehrmals; sie wird jedoch nach § 15 Abs. 6 begrenzt.

[15] LG Tübingen JurBüro 1986, 275.
[16] Hansens, BRAGO, § 54 Rn 3.
[17] Hansens, BRAGO, § 54 Rn 3.
[18] Hansens, BRAGO, § 54 Rn 3.
[19] Hansens, BRAGO, § 54 Rn 3.

b) Betragsrahmengebühren

 

Rz. 71

Für die Wahrnehmung eines Termins steht dem Terminsvertreter der volle Rahmen zur Verfügung, der auch dem Hauptbevollmächtigten zustehen würde. Die Höhe der Gebühr im Einzelfall bestimmt der Terminsvertreter gemäß § 14 Abs. 1 selbst. Auch wenn der Hauptbevollmächtigte ebenfalls eine Terminsgebühr verdient, ist das Bestimmungsrecht des Terminsvertreters hiervon unabhängig.

c) Weiterer Auftrag in anderer Angelegenheit

 

Rz. 72

Erhält der Anwalt die Aufträge zur Vertretung in einem Termin in verschiedenen Gebühreninstanzen, kann er die Vergütung nach VV 3401, 3402 mehrmals verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Rechtsmittelverfahren ein erneuter Termin stattfindet (§ 17 Nr. 1).

 

Beispiel: In einem Rechtsstreit vor dem AG Bonn wird eine Zeugenvernehmung vor dem AG Freiburg durchgeführt. Für diesen Termin wird ein Anwalt in Freiburg bestellt. Im Berufungsverfahren vor dem LG Bonn wird der Zeuge nochmals im Wege der Rechtshilfe vor dem AG Freiburg zu weiteren Fragen vernommen. Der Freiburger Anwalt wird für diesen Termin erneut bestellt.

Der Freiburger Anwalt erhält die Vergütung nach VV 3401, 3402 zweimal; für das Rechtsmittelverfahren erhält er dabei die erhöhte halbe Verfahrensgebühr (0,6) nach VV 3401, 3402 i.V.m. VV 3200.

 

Rz. 73

Der Terminsvertreter erhält die Vergütung nach VV 3401, 3402 aber nicht nur bei mehreren verschiedenen prozessualen Instanzen mehrmals, sondern auch dann, wenn dasselbe prozessuale Verfahren mehrere Gebühreninstanzen umfasst.

 

Beispiel 1: Der Anwalt wird beauftragt, an einem Beweisterm...

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