Rz. 51

Der Gegenstandswert der Verfahrensgebühr richtet sich danach, in welcher Höhe dem Anwalt der Auftrag erteilt worden ist. Dieser Wert muss sich nicht notwendigerweise mit dem Gegenstandswert des Verfahrens decken.

 

Beispiel: Eine Klage i.H.v. 10.000 EUR wird i.H.v. 6.000 EUR in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der weiteren 4.000 EUR wird ein Verhandlungstermin anberaumt, zu dem ein Terminsvertreter beauftragt wird.

Der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr des Terminsvertreters richtet sich nach 4.000 EUR, da ihm nur noch insoweit der Auftrag erteilt worden ist. Über die Kosten braucht nicht mündlich verhandelt zu werden, so dass dem Terminsvertreter insoweit auch kein Auftrag erteilt zu werden brauchte.

 

Rz. 52

Bei Beweisterminen ist insoweit nur der Wert des Gegenstandes maßgebend, über den Beweis erhoben worden ist oder über den – bei vorzeitiger Beendigung – zum Zeitpunkt der Auftragserteilung hätte Beweis erhoben werden sollen.[12] Dieser Wert muss nicht mit dem Gesamtwert des Verfahrens identisch sein.

 

Beispiel: In einem Bauprozess (Wert: 20.000 EUR) wird nur hinsichtlich eines Gewerkes (Wert: 3.000 EUR) ein auswärtiger Beweistermin durchgeführt.

Der Anwalt erhält die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr nur aus dem Wert von 3.000 EUR.

 

Rz. 53

Unzutreffend ist die gegenteilige Auffassung,[13] wonach die Verfahrensgebühr aus dem vollen Wert des Rechtsstreits entstehe, da sich der Anwalt mit dem gesamten Streitstoff befassen müsse, um das Mandat pflichtgemäß auszuüben; man könne in einem solchen Fall nicht einen Teil aus dem Zusammenhang lösen; nur für die (Verhandlungs-)Terminsgebühr sei daher der Teilwert der Beweisaufnahme maßgebend. Dies ist jedoch unzutreffend. Der Gegenstandswert richtet sich nach dem erteilten Auftrag. Dass zur Vorbereitung des Auftrags die Einarbeitung in einen umfangreichen Prozessstoff erforderlich ist, ist wie in allen anderen Angelegenheiten – etwa bei einer Teilklage – für den Gegenstandswert unerheblich.[14] Solange der Anwalt keinen Auftrag hat, über den Gegenstand der Beweisaufnahme hinaus tätig zu werden, bleibt dieser maßgebend.

 

Rz. 54

Der Wert der Verfahrensgebühr ist auch unabhängig von dem Wert, über den letztlich Beweis erhoben worden ist. Wird die angeordnete Beweisaufnahme nur teilweise oder gar nicht durchgeführt, hat dies nur Einfluss auf den Gegenstandswert der Terminsgebühr und auf die Höhe der Verfahrensgebühr (siehe Rdn 51). Für den Gegenstandswert der Verfahrensgebühr ist dies jedoch unerheblich.

 

Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag, an einem Beweistermin über eine Forderung i.H.v. 3.000 EUR teilzunehmen. Unmittelbar vor dem Termin wird die Klage i.H.v. 2.000 EUR zurückgenommen oder die Parteien einigen sich über diesen Teilbetrag oder das Gericht hält nur noch die Beweiserhebung über einen Teilgegenstand von 1.000 EUR für erforderlich.

Die halbe Verfahrensgebühr berechnet sich letztlich aus dem vollen Wert von 3.000 EUR; die Klagerücknahme, die Einigung oder die Teilbeweisaufnahme sind nur zur Höhe der Gebühr erheblich. Lediglich die Terminsgebühr berechnet sich nach dem reduzierten Wert von 1.000 EUR.

Zu rechnen ist wie folgt:

 
1. 0,65-Verfahrensgebühr, VV 3401, 3100 (Wert: 1.000 EUR)   57,20 EUR
2. 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3401, 3405 Nr. 2, 3100 (Wert: 2.000 EUR)   83,00 EUR
  Die Kappungsgrenze nach § 15 Abs. 3 (nicht mehr als 0,65 aus 3.000 EUR = 130,65 EUR) ist nicht überschritten    
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3402, 3104 (Wert: 1.000 EUR)   105,60 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 265,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   50,50 EUR
Gesamt   316,30 EUR
 

Rz. 55

Erhält der Anwalt von Vornherein den Auftrag zur Teilnahme an mehreren Terminen, etwa an mehreren Beweisterminen über verschiedene Gegenstände, so erhält er die Verfahrensgebühr nur einmal (§ 15 Abs. 2). Diese berechnet sich allerdings nach dem Gesamtwert aller Gegenstände (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG, § 33 Abs. 1 S. 1, 44 Abs. 2 FamGKG).

[12] OLG Köln JurBüro 1975, 627; Hansens, BRAGO, § 54 Rn 3.
[13] So Hartmann noch in der 34. Aufl., KostG, § 54 BRAGO Rn 10.
[14] OLG Köln JurBüro 1975, 627.

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