Rz. 72
Erhält der Anwalt die Aufträge zur Vertretung in einem Termin in verschiedenen Gebühreninstanzen, kann er die Vergütung nach VV 3401, 3402 mehrmals verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Rechtsmittelverfahren ein erneuter Termin stattfindet (§ 17 Nr. 1).
Beispiel: In einem Rechtsstreit vor dem AG Bonn wird eine Zeugenvernehmung vor dem AG Freiburg durchgeführt. Für diesen Termin wird ein Anwalt in Freiburg bestellt. Im Berufungsverfahren vor dem LG Bonn wird der Zeuge nochmals im Wege der Rechtshilfe vor dem AG Freiburg zu weiteren Fragen vernommen. Der Freiburger Anwalt wird für diesen Termin erneut bestellt.
Der Freiburger Anwalt erhält die Vergütung nach VV 3401, 3402 zweimal; für das Rechtsmittelverfahren erhält er dabei die erhöhte halbe Verfahrensgebühr (0,6) nach VV 3401, 3402 i.V.m. VV 3200.
Rz. 73
Der Terminsvertreter erhält die Vergütung nach VV 3401, 3402 aber nicht nur bei mehreren verschiedenen prozessualen Instanzen mehrmals, sondern auch dann, wenn dasselbe prozessuale Verfahren mehrere Gebühreninstanzen umfasst.
Beispiel 1: Der Anwalt wird beauftragt, an einem Beweistermin vor einem auswärtigen Gericht teilzunehmen. Nach Zurückverweisung durch das Berufungsgericht wird eine weitere Beweisaufnahme vor dem auswärtigen Gericht angeordnet, an der der Anwalt wiederum teilnimmt.
Der Anwalt erhält die Vergütung nach VV 3401, 3402 zweimal (§ 21 Abs. 1 S. 1), allerdings werden die Verfahrensgebühren angerechnet (VV Vorb. 3 Abs. 6).
Beispiel 2: Der Anwalt wird sowohl im Urkundenverfahren als auch im Nachverfahren beauftragt.
Der Anwalt erhält auch hier die Vergütung nach VV 3401, 3402 zweimal (§ 17 Nr. 5), allerdings wird die Verfahrensgebühren des Nachverfahrens auf die des Urkundenverfahrens angerechnet (Abs. 2 Anm. zu VV 3100).
Beispiel 3: Der Anwalt wird im selben Verfahren nach Ablauf von zwei Kalenderjahren mit einem weiteren Termin beauftragt.
Der Anwalt erhält auch hier die Vergütung nach VV 3401, 3402 zweimal (§ 15 Abs. 5 S. 2); eine Anrechnung findet nicht statt.
Rz. 74
Der Gegenstandswert der Terminsgebühr bemisst sich nach dem Wert, über den der Termin stattfindet. Dieser muss nicht mit dem Wert des Auftrags identisch sein, etwa wenn die Parteien sich vor dem Termin teilweise einigen oder die Klage teilweise zurückgenommen (mit Beispiel siehe Rdn 54) oder wenn der Beweisbeschluss vor dem Termin teilweise aufgehoben worden ist. Reduziert sich der Gegenstandswert zwischen Auftragserteilung und Durchführung des Termins, so berechnet sich – im Gegensatz zur Verfahrensgebühr – die Terminsgebühr nur nach dem reduzierten Wert.
Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag, an einem Beweistermin über eine Forderung i.H.v. 10.000 EUR teilzunehmen. Unmittelbar vor dem Termin wird der Beweisbeschluss abgeändert und nur noch über 8.000 EUR aufrechterhalten.
Zu rechnen ist wie folgt:
1. |
0,65-Verfahrensgebühr, VV 3401, 3100 (Wert: 8.000 EUR) |
326,30 EUR |
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2. |
0,5-Verfahrensgebühr, VV 3401, 3405 Nr. 2, 3100 (Wert: 2.000 EUR) |
83,00 EUR |
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gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 0,65 aus 10.000 EUR |
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399,10 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3402, 3104 (Wert: 8.000 EUR) |
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602,40 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
1.021,50 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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194,09 EUR |
Gesamt |
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1.215,59 EUR |
Rz. 75
Eine Wertveränderung nach der Beweisaufnahme lässt den Gegenstandswert für den Beweisanwalt dagegen unberührt, und zwar auch dann, wenn bei einer nachträglichen Werterhöhung die Beweisaufnahme für den höheren Gegenstand verwertet wird.