Rz. 93

Kommt es zu einer Einigung, in die auch Ansprüche miteinbezogen werden, die in diesem Verfahren nicht anhängig sind, so erhält der Verfahrensbevollmächtigte, sofern er an dieser Einigung beteiligt war, hierfür zusätzlich unter Beachtung des § 15 Abs. 3 eine 0,8-Verfahrensgebühr nach VV 3101 Nr. 1, 2.

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