Rz. 83

Wird der vormals als Terminsvertreter tätige Anwalt später zum Verfahrensbevollmächtigten oder wird der Verfahrensbevollmächtigte später zum Terminsvertreter, so fallen die Gebühren nach VV 3401, 3402 nicht gesondert neben denen der VV 3100 ff. an. Es handelt sich insgesamt um eine einzige Angelegenheit. Der Anwalt erhält keine höhere Vergütung, als wenn er von vornherein mit sämtlichen Tätigkeiten beauftragt worden wäre (§ 15 Abs. 6).

 

Beispiel: Der Anwalt wird zunächst als Terminsvertreter beauftragt und nimmt an der mündlichen Verhandlung teil. Später wird er als Prozessbevollmächtigter beauftragt und nimmt erneut an einem Verhandlungstermin teil.

Der Anwalt erhält insgesamt nur eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr (§ 15 Abs. 6).

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