Rz. 46

Nimmt der Anwalt andere Termine als nach VV Vorb. 3 Abs. 3 wahr, so erhält er hierfür ebenfalls eine Gebühr nach VV 3403. Der Anwalt darf also nicht Terminsvertreter nach VV 3401, 3402 sein.

 

Rz. 47

Infolge der Erweiterung der VV Vorb. 3 Abs. 3 auf alle gerichtlichen Termine ist der Anwendungsbereich diese Alternative in VV 3403 praktisch bedeutungslos. Anwendbar ist VV 3403 nur dann, wenn durch die Wahrnehmung des Termins nicht bereits eine Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 ausgelöst wird. Das wäre der Fall

bei Wahrnehmung eines Verkündungstermins,
bei lediglich beobachtender Tätigkeit (also nicht vertretender Tätigkeit) in einem Termin für einen noch nicht Beteiligten – wie etwa einen noch nicht beigetretenen Streithelfer – anwesend sein soll.
 

Rz. 48

Die Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit, also in der Regel mit der Entgegennahme der Information.[66] Abgegolten werden hierdurch auch begleitende Tätigkeiten wie die Vorbereitung des Termins, die Beratung des Auftraggebers und die Unterrichtung über den Verlauf des Termins[67] etc. Die volle Gebühr entsteht, wenn der Anwalt zum Termin erscheint. Dass der Termin auch durchgeführt wird, ist nicht erforderlich. Es ist ebenso wenig erforderlich, dass der Anwalt umfangreiche Tätigkeit im Termin ausübt. Die bloße Anwesenheit reicht aus.

[66] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3403 Rn 40, 51.
[67] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3403 Rn 51.

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