Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
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3501 | Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind…… | 24,00 bis 250,00 EUR |
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