Rz. 12

Die Vorschrift der VV 3502 gilt auch für Rechtsbeschwerden in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 70 ff.). Zu beachten ist hier allerdings, dass sich Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen wegen des Hauptgegenstands gemäß VV Vorb. 3.2.2 Nr. 2 Buchst. b) nach den Vorschriften des Revisionsverfahrens richten. VV 3502 gilt daher nur für Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen, die nicht den Hauptgegenstand betreffen, also gegen Neben- und Zwischenentscheidungen (z.B. Ablehnung von Richtern und Sachverständigen, Kostenentscheidung, Kostenfestsetzung, Verfahrenskostenhilfe o.Ä.).

 

Rz. 13

Auch im Verfahren nach § 70 FamFG ist eine Vertretung durch einen am BGH zugelassenen Anwalt grundsätzlich vorgeschrieben (§ 114 Abs. 2 FamFG, zur Frage des Gebührenanfalls bei einem nicht am BGH zugelassenen Anwalt siehe Rdn 7).

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