Rz. 14

Die Terminsgebühr nach VV3516 entsteht im Falle einer gerichtlichen Verhandlung über die Nichtzulassungsbeschwerde oder auch unter den Voraussetzungen der zweiten Variante der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1, S. 2 also insbesondere bei Mitwirkung von auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; ausgenommen Besprechungen mit dem Auftraggeber. Sie entsteht nicht bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren, da eine mündliche Verhandlung über diese Beschwerde nicht vorgeschrieben ist und somit Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 nicht greift.

 

Rz. 15

Die Höhe der Terminsgebühr beläuft sich auf 1,2. Eine Reduzierung dieser Gebühr ist nicht vorgesehen.

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