Rz. 52
Geht man davon aus, dass der nicht am BGH zugelassene Anwalt die gleiche Vergütung erhält, wie ein zugelassener Anwalt, dann sind diese Kosten auch erstattungsfähig.
Rz. 53
Geht man dagegen davon aus, dass der nicht am BGH zugelassene Anwalt nur eine Gebühr nach VV 3403 verdiene (siehe Rdn 23), dann ist auch nur diese Gebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer erstattungsfähig.[27]
Rz. 54
Soweit der Anwalt nur beraten, nicht vertreten hat, ist eine Beratungsgebühr nach § 34 erstattungsfähig (siehe dazu § 34 Rdn 43). Das OLG Frankfurt[28] erwägt insoweit eine Gebühr nach VV 2100. Der BGH[29] lehnt eine Erstattung ab, wobei er allerdings von einer Gebühr nach VV 3403 ausgeht.
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