Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
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3511 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)…… Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. |
72,00 bis 816,00 EUR |
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