Rz. 5

In einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht nach § 145 SGG, in welchen das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), kann der der Rechtsanwalt nach VV 3517 zusätzlich eine Terminsgebühr in Höhe von 60 EUR bis 610 EUR (Mittelgebühr 335 EUR) erhalten.

 

Rz. 6

Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 3 Abs. 3 für die Vertretung in einem gerichtlichen Termin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

 

Rz. 7

Da in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in der Regel ein gerichtlicher Termin nicht stattfindet, entsteht die Terminsgebühr grundsätzlich nur für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung eines Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Da das nachfolgende Rechtsmittelverfahren gegenüber dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine eigene Angelegenheit darstellt (§ 17 Nr. 9), kann die Terminsgebühr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und im anschließenden Rechtsmittelverfahren gesondert entstehen. Eine Anrechnung von Terminsgebühren ist – im Gegensatz zu den Verfahrensgebühren – nicht vorgesehen. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 3 Abs. 3 wird verwiesen (siehe VV Vorb. 3 Rdn 100 ff.).

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