Rz. 24

Kommt es im Beschwerdeverfahren zu einer Einigung, entsteht die Einigungsgebühr aus den anhängigen Gegenständen nur in Höhe von 1,0. Da es sich nicht um ein Berufungsverfahren handelt und das Beschwerdeverfahren auch nicht im Katalog der VV Vorb. 3.2.1 aufgeführt ist, tritt eine Erhöhung nach VV 1004 nicht ein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?