Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | |
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Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
4100 | Grundgebühr…… (1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. (2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist anzurechnen. |
44,00 bis 396,00 EUR | 176,00 EUR |
4101 | Gebühr 4100 mit Zuschlag…… | 44,00 bis 495,00 EUR | 216,00 EUR |
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