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die Entgegennahme der Information |
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die Einsicht in Straf- und Ermittlungsakten (soweit nicht schon durch die Grundgebühr abgegolten) |
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die Beratung des Auftraggebers |
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die Prüfung eines Strafbefehls, auch wenn kein Einspruch eingelegt wird. Da der Strafbefehl vom Gericht erst nach Eingang des Antrags auf Erlass des Strafbefehls erlassen wird (Anm. zu VV 4104, 2. Var.), zählt bereits das Verfahren auf Erlass, in dem der Beschuldigte in aller Regel allerdings nicht angehört wird, schon zum gerichtlichen Verfahren. Daher muss die Prüfung des bereits erlassenen Strafbefehls erst Recht zum gerichtlichen Verfahren zählen. Voraussetzung ist allerdings ein Verteidigungsauftrag. Anderenfalls gilt § 34 Abs. 1. Die VV 2102 ist nicht anwendbar, da der Einspruch kein Rechtsmittel, sondern nur ein Rechtsbehelf ist. |
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das Verfahren auf Bestellung als Pflichtverteidiger |
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Besprechungen mit dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und sonstigen Beteiligten |
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Besuche in der Haftanstalt |
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besondere Anträge |
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die Ermittlung von Zeugen |
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vorbereitende Schriftsätze im gerichtlichen Verfahren |
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Erwiderungen auf die Anklageschrift |
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sonstiger Schriftverkehr mit dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und sonstigen Beteiligten |
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jede auftragsgemäße Tätigkeit im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs; gemeint sind hier Tätigkeiten im Rahmen der §§ 153a Abs. 1 Nr. 5, 155a, 155b StPO, wobei für Verhandlungen nach VV 4102 eine zusätzliche Terminsgebühr anfällt |
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Tätigkeiten im Zusammenhang mit Terminen vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, wobei für die Teilnahme am Termin nach VV 4102 eine zusätzliche Terminsgebühr anfallen kann |
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das Verfahren über Einziehung, Verfall, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Herausgabe des Mehrerlöses und eine Beschlagnahme, soweit der Gegenstandswert den Betrag von 25 EUR nicht überschreitet; anderenfalls gilt VV 4142 |
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das Verfahren nach Verweisung an ein Gericht des gleichen oder eines höheren Rechtszugs (§ 20 Abs. 1 S. 1) |
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die Vorbereitung der Hauptverhandlung, soweit nicht durch die Terminsgebühr mit abgegolten |
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die Beratung über die Aussichten eines noch einzulegenden Rechtsmittels |
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Anträge auf Berichtigung des Urteils oder eines Beschlusses |
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Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a) mit Ausnahme der Erinnerung und Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss oder der Beschwerde den Kostenansatz (VV Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 1) und in der Zwangsvollstreckung (VV Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 2) |
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die Einlegung eines Rechtsmittels (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10) |
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die Entgegennahme und Weiterleitung der gegnerischen Rechtsmittelschrift |
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Anträge auf Ergänzung und Berichtigung des Protokolls oder einer gerichtlichen Entscheidung |
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die Herausgabe oder Übersendung der Handakten an einen anderen Rechtsanwalt (analog § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 17) |
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das Haftprüfungsverfahren einschließlich der Teilnahme an einem Haftprüfungstermin, wobei für die Teilnahme an Verhandlungen zusätzlich die Gebühr nach VV 4102 entsteht |
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das Kostenfestsetzungsverfahren, mit Ausnahme der Erinnerung und Beschwerde (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13) |
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die Überprüfung der Kostenrechnung und des Kostenansatzes, einschließlich der Erinnerung. Die Beschwerde gegen den Kostenansatz ist dagegen eine eigene Angelegenheit (VV Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 1) |
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das Verfahren über die Bewilligung und Aufhebung von Prozesskostenhilfe (§ 16 Nr. 2) |
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die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, soweit über vermögensrechtliche Ansprüche entschieden worden ist (analog § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 12) |
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Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. |