Rz. 168
Soweit eine Kostenerstattung in Betracht kommt, sind auch die Zusätzlichen Gebühren nach Anm. Abs. 1 als gesetzliche Vergütung nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO grundsätzlich erstattungsfähig (siehe VV Vorb. 4 Rdn 118 ff.).
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