Rz. 9

Ist der Rechtsanwalt nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt, so dass sich seine Vergütung nach VV 4300 ff. richtet, sollte bereits die Regelung des § 88 BRAGO nicht anwendbar sein,[7] und zwar auch dann nicht, wenn sich die Einzeltätigkeit nur auf einen Gegenstand nach § 88 BRAGO beschränkte.[8] Auch wenn ein Grund für diese ungleiche Behandlung nicht ersichtlich ist und es im Gegenteil durchaus bei Einzeltätigkeiten dazu kommen kann, dass der Gebührenrahmen nicht ausreicht und daher ebenso eine zusätzliche Vergütung erforderlich erscheint, wird man der Stellung der VV 4142 in Abschnitt 1 "Gebühren des Verteidigers" jetzt entnehmen müssen, dass die Anwendung der VV 4142 ausgeschlossen sein soll.[9]

 

Beispiel: Der Anwalt ist nur mit der Anfertigung der Berufungsbegründung beauftragt und muss hierbei ausführlich zur Einziehung Stellung nehmen.

Der Anwalt erhält lediglich eine Verfahrensgebühr nach VV 4301 Nr. 2 ohne die zusätzliche Verfahrensgebühr der VV 4142. Der Verteidiger dagegen erhält eine Verfahrensgebühr nach VV 4124 zuzüglich der zusätzlichen Verfahrensgebühr nach VV 4142.

 

Rz. 10

Die zusätzliche Mehrarbeit kann infolge von Einziehung und verwandten Maßnahmen hier durch eine Pauschgebühr (§§ 42, 51) abgegolten werden.[10]

[7] Hansens, BRAGO, § 88 Rn 2; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, § 88 Rn 9.
[8] Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, § 88 Rn 2.
[9] Burhoff, RVG, VV 4142 Rn 9.
[10] Burhoff, RVG, VV 4142 Rn 11.

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