Rz. 43

Der Anwalt im Zivilverfahren muss nicht mehr als Prozessbevollmächtigter tätig werden – so aber noch § 89 BRAGO.[30] Der Wortlaut der neuen Anrechnungsbestimmung ist weiter gefasst als der der BRAGO. Dies ist auch richtig. Anderenfalls könnte der mit einer Einzeltätigkeit im Zivilprozess beauftragte Anwalt mehr verdienen als der Prozessbevollmächtigte.

 

Rz. 44

Die Anrechnungsbestimmung gilt also nicht nur für den Prozessbevollmächtigten, sondern u.a. auch für den Korrespondenzanwalt (VV 3400), den Terminsvertreter (VV 3401) oder den mit einer Einzeltätigkeit nach VV 3403 beauftragten Anwalt, insbesondere auch den Anwalt im Mahnverfahren (VV 3309); der Begriff Rechtsstreit ist nicht zu wörtlich zu nehmen.

[30] So aber Hartmann/Toussaint, KostR, VV 4143, 4144 Rn 16; ebenso Burhoff/Volpert, RVG, VV 4143 Rn 25.

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