Rz. 1

Die nachträglich in das VV eingefügte Vorschrift der VV 4145 erklärt sich aus den zum 1.9.2004 eingeführten Vorschriften der §§ 406 Abs. 5, 406a StPO. Macht der Verletzte Ansprüche gegen den Beschuldigten, die aus einer Straftat erwachsen sind, im Adhäsionsverfahren geltend, so kann das Gericht nach Anhörung (§ 406 Abs. 5 S. 1 StPO) durch Beschluss aussprechen, dass es von einer Entscheidung über diesen Antrag absieht (§ 406 Abs. 5 S. 2 StPO). Gegen diesen Beschluss wiederum kann der Antragsteller nach § 406a StPO sofortige Beschwerde einlegen. Für diese sofortige Beschwerde wäre nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Regelungen ein Gebührentatbestand nicht gegeben. Die Vorschrift der VV 3500 konnte nicht greifen, da sie nur für Verfahren nach VV Teil 3 gilt. Im Übrigen hätte VV Vorb. 4.1 Abs. 2 S. 1 gegriffen, wonach durch die (allgemeinen) Gebühren sämtliche Tätigkeiten abgegolten sind. Von diesem Grundsatz macht VV 4145 eine Ausnahme und gewährt dem Anwalt nach § 406a StPO eine gesonderte Gebühr für die Tätigkeit in dem Beschwerdeverfahren.

 

Rz. 2

Strittig ist, ob es sich bei dem Beschwerdeverfahren um eine eigene Angelegenheit handelt oder ob nur eine gesonderte Gebühr vorgesehen ist. § 18 Abs. 1 Nr. 3 ist insoweit nicht anwendbar, da diese Vorschrift nur für Verfahren nach VV Teil 3 gilt. VV Vorb. 4.1 Abs. 1 Abs. 2 S. 1 wiederum hilft auch nicht weiter, da diese Vorschrift nur den Abgeltungsbereich der Gebühr, nicht aber der Angelegenheit regelt. Der Umkehrschluss aus VV Vorb. 4.3 Abs. 3 sprach bislang dafür, bei der Beschwerde nach § 405 StPO keine gesonderte Angelegenheit anzunehmen. Nach der neu eingefügten § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a ist die Sache jedoch klar. Nur dann, wenn in VV Teil 4, 5 oder 6 keine besonderen Gebühren vorgesehen sind, handelt es sich bei Beschwerdeverfahren nicht um gesonderte Angelegenheiten. Genau das ist hier aber durch VV 4145 der Fall, so dass im Umkehrschluss folgt, dass eine gesonderte Angelegenheit gegeben ist.[1]

[1] So auch schon zum bisherigen Recht Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, VV 4145 Rn 8.

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