Rz. 6

Anstelle der in VV 3100 ff. bestimmten Gebühren erhält der Anwalt wie bisher (das Eineinhalbfache einer vollen Gebühr nach § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 BRAGO) eine 1,5-Gebühr. Es handelt sich um eine Pauschalgebühr, die das gesamte Verfahren abdeckt. Abgegolten werden also sämtliche Tätigkeiten, die nach den VV 3100 ff. durch die Verhandlungs- und Terminsgebühr abgegolten würden.[3] Unerheblich ist, ob das Gericht eine mündliche Erörterung anberaumt oder ohne mündliche Erörterung entscheidet. Ebenso ist unerheblich, ob der Anwalt an einer anberaumten mündlichen Erörterung teilnimmt.[4] Erforderlich ist lediglich, dass der Anwalt in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidungen tätig geworden ist. Die entsprechende Anwendung der VV 3101 Nr. 1 und 2 ist nicht vorgesehen und damit ausgeschlossen.[5]

 

Rz. 7

Die Gebühr wird ausgelöst mit der ersten Tätigkeit, also in der Regel mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 4.2 Abs. 2).[6]

 

Rz. 8

Die Gebühr entsteht für die Vertretung eines jeden Beteiligten nach § 18 StrRehaG, also auch für die Vertretung eines Hinterbliebenen nach § 18 Abs. 3 StrRehaG.

[3] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4145 Rn 5.
[4] Hansens, BRAGO, § 96c Rn 2.
[5] Hansens, BRAGO, § 96c Rn 2.
[6] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4145 Rn 5, 6.

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