Rz. 24

Beschließt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO, so kann der verletzte Antragsteller gegen diesen Beschluss nach § 172 Abs. 1 StPO Beschwerde einlegen. Die Tätigkeit hinsichtlich dieser Beschwerde wird nach VV 4302 Nr. 1, Nr. 2 vergütet. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, so steht dem verletzten Antragsteller nunmehr die Möglichkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu (§ 172 Abs. 2 S. 1 StPO). Für diesen Antrag besteht Anwaltszwang (§ 172 Abs. 3 StPO). In dem Verfahren erhält der Anwalt die Vergütung nach VV 4302 Nr. 1, Nr. 2, sofern er nur mit diesen Einzeltätigkeiten beauftragt ist. Ist er dagegen bereits zu diesem Zeitpunkt beauftragt, später die Zulassung der Nebenklage zu beantragen, so wird diese Tätigkeit durch die Gebühr der VV 4100 ff. entgolten.

 

Rz. 25

Die Gebühr nach Nr. 5 kann neben der Gebühr der VV 4302 Nr. 1 entstehen, wenn der Anwalt sowohl mit dem Beschwerdeverfahren als auch mit dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung beauftragt worden ist (VV Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 1). Es liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor.

 

Rz. 26

Auch der Vertreter des Beschuldigten kann die Gebühr nach Nr. 5 verdienen, sofern er nicht mit der Verteidigung insgesamt beauftragt ist.[12]

 

Rz. 27

Die Gebühr nach Nr. 5 deckt insoweit sämtliche Tätigkeiten im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab, beginnend mit dem Antrag, einschließlich der Belehrung und Beratung des Auftraggebers, des Abfassens und Einreichens weiterer Schriftsätze und sonstiger Beistandsleistungen im Klageerzwingungsverfahren einschließlich der gerichtlichen Ermittlungen (§ 172 Abs. 3 StPO).

[12] Madert, AnwBl 1982, 176, 179.

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