Rz. 3
Nach Nr. 1 erhält der Anwalt die Gebühr nach VV 4302 für die Einlegung eines Rechtsmittels. Unter Einlegung eines Rechtsmittels ist die bloße Erklärung, dass das Rechtsmittel eingelegt werde, zu verstehen. Die Gebühr entsteht also auch dann, wenn keine Begründung eingereicht und auch kein konkreter Rechtsmittelantrag gestellt wird. Wird eine Berufung oder Revision gleichzeitig auch begründet, ist Nr. 1 nicht einschlägig. Nach Anm. zu VV 4300, Anm. zu VV 4301 zählen Einlegung und Begründung als eine einzige Gebührenangelegenheit. Maßgebend hierfür ist der Gebührenrahmen nach VV 4300 Nr. 1 oder VV 4301 Nr. 2.
Rz. 4
Der Begriff des Rechtsmittels i.S.d. Nr. 1 ist nicht streng formal zu verstehen. Hierzu zählen also nicht nur die formellen Rechtsmittel wie Berufung und Revision, sondern auch:
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der Einspruch gegen einen Strafbefehl, |
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Wird der Anwalt dagegen nach § 408b StPO bestellt, erhält er die vollen Gebührenansprüche eines Verteidigers und nicht nur eine Einzeltätigkeitsgebühr nach VV 4102. |
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die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 268a StPO, |
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die Beschwerde gegen einen Ordnungsmittelbeschluss, |
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die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO, |
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die Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO, |
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die Beschwerde gegen die Ablehnung der Strafverfolgung, |
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die sofortige Beschwerde nach § 383 Abs. 2 S. 3 StPO gegen die Einstellung des Privatklageverfahrens, |
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die sofortige Beschwerde gegen nachträgliche Gesamtstrafenbildung, |
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sonstige Beschwerdeverfahren. |
Rz. 5
Wird der Anwalt nicht nur mit der Erhebung der Beschwerde, sondern auch gleichzeitig mit deren Begründung beauftragt, so liegen zwei Angelegenheiten vor. Die Begründung der Beschwerde wird im Gegensatz zur Berufungs- oder Revisionsbegründung nicht nach VV 4300 oder VV 4301 abgegolten. Erhält der Anwalt zunächst nur den Auftrag, Beschwerde einzulegen, und erhält er später den weiteren Auftrag zur Begründung der Beschwerde, so erhält er neben der Gebühr nach Nr. 1 auch die der Nr. 2. Insgesamt erhält er jedoch nicht mehr als eine Gebühr aus VV 4302 (vgl. § 15 Abs. 6). Anderer Ansicht ist Madert, der insgesamt nur eine Angelegenheit annimmt und die Mehrarbeit nach § 14 Abs. 1 vergüten will, was – abgesehen von der zusätzlichen Postentgeltpauschale nach VV 7002 – im Ergebnis auf das Gleiche hinauslaufen dürfte.
Rz. 6
Bei der Gebühr nach Nr. 1 ist § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 zu beachten. Die Gebühr ist daher nicht nur für den Rechtsmittelanwalt ausgeschlossen, sondern auch für den vorinstanzlich tätigen Anwalt, für den die Einlegung des Rechtsmittels noch zur Gebühreninstanz zählt.