Rz. 14

Der Anwalt erhält für seine Tätigkeit eine Gebühr i.H.v. 33 bis 330 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 180 EUR. Für die Bestimmung der Gebühr im Einzelfall gilt § 14 Abs. 1.

 

Rz. 15

Terminsgebühren sind in Gnadensachen nicht vorgesehen. Auch VV 4102 ist hier nicht anwendbar. Die Teilnahme an Terminen wird durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten.[21]

 

Rz. 16

Eine Grundgebühr entsteht ebenfalls nicht, auch nicht für den erstmals im Gnadenverfahren tätigen Anwalt, da die Grundgebühr nur für die Tätigkeiten nach VV Teil 4 Abschnitt 1 gilt.[22]

[21] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4303 Rn 9.
[22] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4303 Rn 12.

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