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Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß, also insbesondere: §§ 15 ff. (Begriff und Umfang der Angelegenheit), § 8 (Fälligkeit), § 54 (Verschulden des Anwalts). Es gelten dagegen nicht: § 4 (Vergütungsvereinbarung), § 9 (Vorschuss vom Auftraggeber; aber § 47: Vorschuss aus der Staatskasse), § 10 (Abrechnung), da der Gefangene nicht Auftraggeber ist. Auch § 5 gilt nicht, da sich die Beiordnung nur auf die Kontaktperson erstreckt, nicht auch auf Hilfspersonen. Eine Gebühr nach § 34 Abs. 1 i.V.m. § 612 BGB für eine Beratung kann ebenfalls nicht entstehen, da auch Beratungen in den Abgeltungsbereich der VV 4304 fallen.

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