Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
5103 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 EUR bis 5 000,00 EUR…… 33,00 bis 319,00 EUR 141,00 EUR
 

Rz. 1

Die VV 5103 regelt die Höhe der Verfahrensgebühr (VV Vorb. 5 Abs. 2) im vorbereitenden Verfahren bei einem Bußgeld zwischen 60 und 5.000 EUR (siehe dazu VV 5101 Rdn 1 ff.).

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