Rz. 26

Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann weiterhin eine zusätzliche Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen nach VV 5116 anfallen.

 

Rz. 27

Die Höhe der Gebühr nach VV 5116 beläuft sich auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf 1,0. Eine Erhöhung ist hier nicht vorgesehen.

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