Rz. 11
Da die Grundgebühr "neben der Verfahrensgebühr" entsteht, wie der Gesetzgeber jetzt mit dem 2. KostRMoG klargestellt hat, werden die Grund- und die erste Verfahrensgebühr immer zeitgleich ausgelöst, nämlich mit der Entgegennahme der Information. Die Grundgebühr kann niemals alleine anfallen. Daneben kommen dann noch die weiteren Gebühren nach VV Teil 6 Abschnitt 2 hinzu.
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