Rz. 80

§ 53 ist entsprechend anwendbar, wonach der beigeordnete Anwalt den Vertretenen unter den dort genannten Voraussetzungen unmittelbar in Anspruch nehmen kann.

Wird der Rechtsanwalt (z.B. in Abschiebehaftsachen) dem Betroffenen im Wege der PKH beigeordnet, kann er nach §§ 53 Abs. 1, 52 die Zahlung der Gebühren eines Wahlanwalts vom Betroffenen verlangen.[59] Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Anspruchs wird auf die Erl. zu § 53 verwiesen.

[59] Hartung/Römermann/Schons/Hartung, RVG, VV 6300–6303 Rn 31; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 6300–6303 Rn 13.

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