Rz. 54
Kommt es zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, kann der Anwalt die Gebühren nach VV 6300 und VV 6301 ein drittes Mal erhalten (§ 17 Nr. 1). Im Verfahren der Rechtsbeschwerde wird in aller Regel allerdings keine Anhörung mehr stattfinden.
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