Rz. 31

Für seine Tätigkeit im Allgemeinen erhält der Anwalt nach VV 6300 eine Verfahrensgebühr. Die Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit nach Erteilung des Auftrags, also mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 6 Abs. 2).[30] Die Gebühr steht dem Anwalt auch dann zu, wenn er in Unkenntnis der Beendigung des Mandats, etwa infolge Entlassung oder Todes des Auftraggebers, tätig geworden ist.[31]

[31] LG Aachen AnwBl 1975, 102; LG Kiel AnwBl 1983, 332.

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