Rz. 38

Das Gericht hat die Person, der die Freiheit entzogen bzw. die untergebracht werden soll, nach §§ 420, 319, § 167 i.V.m. § 319 FamFG mündlich zu hören. Nimmt der Anwalt an diesem Termin teil, so erhält er hierfür eine Terminsgebühr nach VV 6301. Diese Gebühr erhält er auch dann, wenn er lediglich an einem Termin teilnimmt, in dem Zeugen vernommen oder Sachverständige gehört werden. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um einen gerichtlichen Termin handelt (Anm. zu VV 6301). Um einen Termin, der die Gebühr nach VV 6301 auslöst, handelt es sich auch dann, wenn die Anhörung in der üblichen Umgebung des Betroffenen erfolgt und nicht im Gerichtsgebäude stattfindet. Es muss sich lediglich um einen seitens des Gerichts angeordneten Termin handeln, um die Gebühr entstehen zu lassen.

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