Rz. 41

Im Falle einer bloßen Protokollierung eines Mehrvergleichs bzw. bei bloßen Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in dem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche (vgl. VV 3101 Nr. 2 oder VV 3201 Nr. 2 u.a.) bleibt es ebenfalls bei einem Satz der Verfahrensgebühr von 0,5. Auch hier ist eine Reduzierung ausgeschlossen. Sie entsteht dann aber auch nicht mit einem Satz von 0,8 nach VV 3101 Nr. 2 oder VV 3201 Nr. 2.[61]

 

Beispiel: Im Beschwerdeverfahren (Wert: 1.000 EUR) einigen sich die Parteien auch über nicht anhängige weitere 500 EUR.

Da der Anwalt das Geschäft sowohl hinsichtlich der 1.000 EUR als auch hinsichtlich der in die Einigung mit einbezogenen 500 EUR betrieben hat (siehe VV Vorb. 3 Abs. 2), entsteht aus dem zusammengerechneten Gesamtwert der rechtshängigen und nicht rechtshängigen Gegenstände von 1.500 EUR (§ 22 Abs. 1) eine 0,5-Verfahrensgebühr. Hinzu kommt eine 0,5-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert sowie eine 1,0-Einigungsgebühr (VV 1000, 1003) aus dem Wert der anhängigen 1.000 EUR und eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem Wert der nicht anhängigen 500 EUR (VV 1000), allerdings mit der Maßgabe der Kürzung nach § 15 Abs. 3 (vgl. auch Rdn 46).

Zu rechnen ist wie folgt:

I. Beschwerdeverfahren

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, VV 3500 (Wert: 1.500 EUR)   63,50 EUR
2. 0,5-Terminsgebühr, VV 3513 (Wert: 1.500 EUR)   63,50 EUR
3. 1,0-Eingungsgebühr, VV 1000, 1003 (Wert: 1.000 EUR)   88,00 EUR
4. 1,5-Eingungsgebühr, VV 1000 (Wert: 500 EUR)   73,50 EUR
  (die Höchstgrenze des § 15 Abs. 3, nicht mehr als 1,5 aus 1.500,00 EUR = 190,50 EUR, ist nicht überschritten)    
5. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 308,50 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   58,62 EUR
Gesamt   367,12 EUR
[61] So auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3500 Rn 16, 17; N. Schneider in: Hansens/Braun/Schneider, Teil 8 Rn 573; offengelassen OLG Köln 19.11.2015 – I-17 W 55/15, AGS 2016, 319; a.A. Riedel/Sußbauer/Schütz, RVG, VV 3500 Rn 10: 0,8-Verfahrensgebühr.

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