Rz. 65

Auch der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt kann die Gebühren der VV 4136 ff. verdienen. Einer gesonderten Bestellung für das Wiederaufnahmeverfahren bedarf es für den Verteidiger des wiederaufzunehmenden Verfahrens nicht. Dagegen wirkt die Bestellung im wieder aufgenommenen Verfahren nicht auch auf das Wiederaufnahmeverfahren zurück.[42]

 

Rz. 66

Für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt enthalten die VV 4136 ff. keine Sonderregelung. Insoweit greift vielmehr ebenfalls die Verweisung auf die Gebühren nach Unterabschnitt 3. Einer gesonderten Regelung bedarf es auch nicht, da sich durch die Verweisung ergibt, dass die Differenzierung im Rahmen des Unterabschnitts 3 beibehalten wird.

[42] OLG Celle NdsRpfl 1982, 97.

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