Rz. 13
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist nach § 17 Nr. 1 eine eigene Angelegenheit. Die Vergütung richtet sich nach VV 6402, 6403. Eine eventuell vorangegangene Verfahrensgebühr im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist gem. Anm. zu VV 6404 anzurechnen.
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