Rz. 68

Ausgehend vom Gesetzeswortlaut Anm. zu VV 3305, der bestimmt, dass eine Verfahrensgebühr nach VV 3305 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, wäre eine Anrechnung nicht vorzunehmen.

 

Rz. 69

Die Anrechnungsregelung bestimmt, dass nur eine nach dem RVG entstandene Verfahrensgebühr erfasst wird. Dies ist gerade nicht gegeben. Vielmehr ist die Gebühr nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entstanden. Diese wird gemäß § 41 Abs. 2 BRAGO auf eine Prozessgebühr angerechnet.

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